Unternehmensführung

Neue Baustellenverordnung: Nicht umfangreich aber wesentlich

Die Bundesregierung hat die Baustellenverordnung mit Wirkung zum 1. April angepasst. Auf Baustellen ist diese Verordnung grundlegend für den Arbeitsschutz.
Baustellen GaLaBau
Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen von Massivbauelementen erforderlich sind, gilt dies künftig schon als besonders gefährliche Arbeit. Foto: W. Lütge/Neue Landschaft

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst. Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt in der Planungs- und Ausführungsphase die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen zu gewährleisten.

Seit dem 1. April gilt in Deutschland die überarbeitete BaustellV. Die Anpassung wurde nötig, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entsprach.

Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU: "Die Änderungen sind nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich. Zum Beispiel gilt die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit."

Bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde eine neue Informationspflicht des Bauherrn in die BaustellV aufgenommen. Wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, hat nun der Bauherr den Arbeitgeber über diejenigen Umstände auf dem Gelände zu unterrichten, die sonst, bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber, in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären.

"Aus Sicht der BG BAU ist zu begrüßen, dass die Anforderung an die Informationspflichten des Bauherrn über sein Bauvorhaben erweitert wurden, damit Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten besser planen können," so Arenz.

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde zudem eine Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). Das Bundesarbeitsministerium wird künftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den ASTA beraten.

cm/BG Bau

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