Unternehmensführung
Kein Entgelt für Quarantäneaufenthalt nach Risikogebiets-Reise
Arbeitnehmer, die gezielt in ein Risikogebiet reisen und anschließend in Quarantäne müssen, haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entgelt. Darauf hat der Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (FGL) Berlin und Brandenburg hingewiesen. Zudem seien Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgeber vorab über eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet zu informieren.
Zu den vom Robert Koch Institut festgelegten Risikogebieten zählen beliebte Urlaubsländer wie Ägypten, Marokko, Israel und die Türkei, aber auch die Russische Föderation und Südafrika. Personen, die sich dort aufgehalten haben, müssen nach dem Infektionsschutzgesetz in eine 14-tägige häusliche Quarantäne. Dabei sind sie verpflichtet, sich beim örtlichen Gesundheitsamt zu melden und über die Rückkehr aus dem Risikogebiet zu informieren.
Ob für den Fall einer Quarantäne nach einem Urlaubsaufenthalt in einem Risikogebiet ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, ist offen. Das Mitverschulden des Arbeitnehmers könnte jedoch zu einem Ausschluss führen.
cm/FGL Berlin und Brandenburg