Der Kommentar

Alles nur Müll

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Seit dem 01.08.2023 gilt sie nun, die Mantelverordnung. Dieses Paket von Gesetzen umfasst die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Das sind 155 Seiten komplexe Regelungen. Da das Gesetz schon im Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlich wurde, wären zwei Jahre Zeit gewesen, sich darauf vorzubereiten.

Größter Gegner sind aktuell die Bauverbände, zu kompliziert, konterkariert das eigentliche Ziel und natürlich viel zu bürokratisch. Insbesondere fehlt nach Auffassung des Baugewerbes den güteüberwachten Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) der Produktstatus. In der EBV werden 17 Einbauweisen benannt, deren Anwendung dann in 27 Tabellen beschrieben wird, sodass es 459 verschiedene Möglichkeiten der Anwendung gibt. Da ist das Argument "zu kompliziert" schon sehr nachvollziehbar.

Ganz anders sehen es die Bodengutachter, Spezial-Ingenieurbüros und Umweltberater aus diesem Bereich. Positiv ist sicher, dass mit dem 01.08.2023 die vielfältigen und variantenreichen Regelungen der Länder und auch von Kommunen Geschichte sind. Ein bundesweites Gesetz ist eine Vereinfachung.

Auch gibt es mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) eine gesetzliche Regelung neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) welches die Bewirtschaftung von Abfällen regelt. Bisher war, zumindest in der Wahrnehmung der Behörden, alles, was die Grenze der Baustelle verlassen hat, automatisch Müll und musste der "Verwertung" zugeführt werden.

Das hat wieder ganz häufig dazu geführt, dass bester Oberboden wegen des ja eigentlich wertvollen Gehaltes an organischer Substanz auf der Kippe gelandet ist. Grabenaushub durfte wegen Ermangelung der Lagerung auf der Baustelle nicht wieder eingebaut werden. Bei belastetem Bodenmaterial hat sich der Transportweg schon mal auf über 100 km erhöht. Zudem musste der schmale Graben mit bestem gänzlich unbelastetem Sand frisch aus dem Steinbruch verfüllt werden, obwohl links und rechts von Graben der Boden immer noch schwer belastet ist.

Auch die Verwendung von Recycling-Baustoffen wurde in ganzen Regionen von unteren Wasserbehörden, gerne ganz unterschiedlich in den jeweiligen Landkreisen, einfach verboten. Auch die bisherigen Grenzwerte der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 waren zwar durchaus in der Praxis eingeführt, hatten aber nie den Status einer gesetzlichen Regelung, sondern wurden über regionale Vorschriften zur Anwendung gebracht.

Für den Landschaftsbau ist auch positiv, dass es für den Erdbau eine klare Abgrenzung zwischen EBV und dem Geltungsbereich der Bundes-Bodenschutzverordnung gibt. Für alles was keine bauliche Funktion hat und nur für Vegetation als durchwurzelbare Bodenschicht dient, müssen per Gesetz die Anforderungen der Landschaftsbaufachnorm DIN 18915 einhalten werden.

Bei allem Positivem bleibt das Gesetz kompliziert. Nicht ohne Grund freuen sich die Berater. Das ist aber auch eine Chance. Denn wer sich mit den Regelungen auskennt, wer weiß, welcher Boden an welcher Stelle wiederverwendet werden kann, hat bei jeder Art von Erdarbeiten einen großen Marktvorteil. In dem Sinne ist und steht die Mantelverordnung für alles andere als Müll.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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