EuGH

Wer nicht rechtzeitig aufklärt, muss büßen

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Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher (§13 BGB) einen Bauvertrag außerhalb seiner Geschäftsräume (z. B. beim Kunden), so steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu, über das ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss aufklären muss.
Bauvertragsrecht Europäische Union
Für eine bereits vollständig erbrachte Bauleistung besteht bei fehlender Widerrufsbelehrung keine Vergütungspflicht des Kunden, entschieden die EuGH-Richter. Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Erfolgt dies nicht, so kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufen. Der Kunde muss dann dem Unternehmer die bereits erbrachte Leistung nicht vergüten (§ 357a BGB).

In einer neuen Entscheidung der EuGH vom 17.5.2023 AZ: Rs C – 97/22 betont das Gericht, dass für eine bereits vollständig erbrachte Bauleistung bei fehlender Widerrufsbelehrung keine Vergütungspflicht des Kunden besteht.

Das Gericht legt Art. 14 Abs. 4 Buchstabe a Ziffer i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 aus Gründen des Verbraucherschutzes zu Lasten des Unternehmers aus, wenn dieser den Kunden nicht belehrt hat.

Um nicht herbe Verluste zu erleiden, nur weil man eine verbindliche gesetzliche Regelung nicht beachtet hat, sollten GaLaBau-Unternehmer unbedingt den Kunden über sein Widerrufsrecht belehren und dies aus Beweisgründen schriftlich dokumentieren.

Rainer Schilling

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 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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