EuGH
Wer nicht rechtzeitig aufklärt, muss büßen
von: Rainer SchillingErfolgt dies nicht, so kann der Kunde den Vertrag innerhalb eines Jahres und 14 Tagen widerrufen. Der Kunde muss dann dem Unternehmer die bereits erbrachte Leistung nicht vergüten (§ 357a BGB).
In einer neuen Entscheidung der EuGH vom 17.5.2023 AZ: Rs C – 97/22 betont das Gericht, dass für eine bereits vollständig erbrachte Bauleistung bei fehlender Widerrufsbelehrung keine Vergütungspflicht des Kunden besteht.
Das Gericht legt Art. 14 Abs. 4 Buchstabe a Ziffer i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 aus Gründen des Verbraucherschutzes zu Lasten des Unternehmers aus, wenn dieser den Kunden nicht belehrt hat.
Um nicht herbe Verluste zu erleiden, nur weil man eine verbindliche gesetzliche Regelung nicht beachtet hat, sollten GaLaBau-Unternehmer unbedingt den Kunden über sein Widerrufsrecht belehren und dies aus Beweisgründen schriftlich dokumentieren.
Rainer Schilling