
Foto: Kornelia Marzini
Bei Ansaaten in der freien Natur muss § 40 (1) BNatSchG beachtet werden. Da Grünwege in der Feldflur zur freien Natur zählen, ist die Verwendung von "normalen" Regelsaatgutmischungen (RSM) ohne Regionsbezug seit dem 1. März 2020 nicht mehr möglich. Zu beachten ist dabei weiterhin die Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV), die Deutschland in 22 Ursprungsgebiete (UG) einteilt und festlegt, dass in der freien Natur nur Saatgut verwendet werden darf, welches aus dem betreffenden UG stammt. Während einer Übergangszeit bis zum 1. März 2024 können in...