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Bundesgerichtshof erlaubt Dashcam-Videos als Beweismittel
Der Bundesgerichtshof hat Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich zugelassen (VI ZR 233/17). Auch wenn die Videoaufzeichnung einer sogenannten Dashcam ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes für die Beobachtung öffentlicher Räume sowie zur Datenspeicherung entspricht, unterliegt sie nicht ohne Weiteres dem Beweisverwertungsverbot.
Die Richter des VI. Zivilsenats entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit zukünftig aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall entschieden werden muss. "Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers", so der Gerichtshof.
Das verhandelte Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum abgespielt, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr habe er sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt, so der Zivilsenat. Dabei wurden nur jene Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar waren. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle.
Nutzern von Dashcams gab der Bundesgerichtshof eine Empfehlung zur Beweissicherung: Um eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zu vermeiden, sollte ein System verwendet werden, das "ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges" ermöglicht. So entstünden rechtlich unbedenkliche, "kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens".
cm