Kommentar

Freude über den Mindestlohn im Landschaftsbau?

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Seit dem 1. Januar 2024 ist es nun auch im Landschaftsbau so weit: ein gesetzlicher Mindestlohn ersetzt in Teilen den Tarifvertrag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lohngruppe 7.6 "Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr" erhalten jetzt mindestens 12,41 Euro. Ab dem 1. Juli 2024 mindestens 12,69 Euro nach den dann geltenden tariflichen Vereinbarungen und ab 1. Januar 2025 mindestens 12,82 Euro, nach den dann wieder greifenden Vorgaben des gesetzlichen Mindestlohns. Bei den Angestellten der Lohngruppe K 1 greift ab dem 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2026 auch der gesetzliche Mindestlohn.

Die Wirkung des gesetzlichen Mindestlohns ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) nicht unerheblich. Schon zum 1. Oktober 2022 haben rund 5,8 Millionen Menschen oder 14,8 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland von der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro profitiert. Scheinbar hat der gesetzliche Mindestlohn doch eine gewisse Wirkung zum Wohle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Anders sieht es jedoch aus, wenn es darum geht, was es für die Beschäftigten bringt. Für die betroffenen Beschäftigten hat diese Erhöhung zu einer Steigerung der Verdienstsumme im Mittel um 9,6 Prozent geführt. Nach Destatis entspricht dies einer Lohnsumme von rund 480 Millionen Euro und im Mittel lediglich 80 Euro mehr Bruttolohn im Monat.

Damit die gesetzlichen Vorgaben auch nicht umgangen werden, hat die Bundesregierung eine Reihe Vorschriften erlassen, die als Bürokratiekosten von den Betrieben zu tragen sind. Nach dem aktuellen Jahresbericht des Nationalen Normenkontrollrats (NKR), dem unabhängigen Kontroll- und Beratungsgremium der Bundesregierung, belaufen sich diese Kosten, nur für die Erhöhung des Mindestlohns, auf 5,6 Milliarden Euro. Damit sind die jährlichen Verwaltungskosten in den Betrieben etwa gleich hoch wie das, was brutto bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ankommt.

Für den Landschaftsbau entstehen diese Bürokratiekosten in gleicher Weise. Aktuell bringt der gesetzliche Mindestlohn der Lohngruppe 7.6 bei Vollbeschäftigung 33,80 Euro brutto, für die sechs Monate bis zur Tariferhöhung 202,80 Euro. Ob all das einen gesetzlichen Mindestlohn rechtfertigt, muss jeder für sich selbst entscheiden, aus ökonomischer Sicht wäre es besser, die Bürokratiekosten für den Mindestlohn gleich als Lohn auszubezahlen. Dann hätten die Mitarbeiter einen Gewinn und der Betrieb keinen Verlust.

Die befürchteten Folgen eines zu hohen gesetzlichen Mindestlohns, wie Arbeitslosigkeit und Geschäftsaufgabe, Bedeutungslosigkeit der Gewerkschaften, abschreckende Wirkung für Wirtschaftsunternehmen durch planwirtschaftliche Regierungsformen, Vorteile ausländischer Unternehmern, die in Deutschland ohne Unternehmenssitz Arbeiten anbieten oder der Verlust der Vertrauensarbeitszeit sind viele weitere Punkte, die hier zu diskutieren wären.

Fragen Sie doch einfach mal Ihre Mitarbeiter in Lohngruppe 7.6, sofern es diese überhaupt gibt, wie groß die Freude über die 33,80 Euro im Monat ist.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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