GaLaBau und Recht: Bau-Fachanwalt Rainer Schilling empfiehlt

Der Schutz des Verbrauchers geht immer weiter: GaLaBau-Betriebe sollten sich darauf einstellen

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Gesetz und Rechtsprechung haben seit Jahren den Schutz der Verbraucher (Privatleute) immer mehr vorangetrieben. Inzwischen geht ihr Schutz in manchen Fällen weit über das Erforderliche hinaus, so dass die Benachteiligung von Unternehmern oft als ungerecht empfunden wird.

Besonders krass können Fälle sein, bei denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht für den eigentlich geschlossenen Vertrag zusteht. Dieses Widerrufsrecht steht dem Kunden bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht selbst dann noch zu, wenn der Vertrag eigentlich schon längst abgewickelt und bezahlt ist (Widerrufsrecht im schlimmsten Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages). In meinem Beitrag im Februarheft 2022 der Neuen Landschaft hatte ich dazu auf zwei Oberlandesgerichtsentscheidungen zum Nachteil der Unternehmerseite hingewiesen.

Neues Verbraucherkaufrecht

Am Ende der Regierungszeit von Kanzlerin Merkel wurde der Verbraucherschutz nochmals weiter ausgedehnt. Am 30. Juni 2021 wurde im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages" veröffentlicht. Die meisten der dortigen Neuregelungen traten allerdings erst zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wer allerdings aufgrund der Überschrift des Gesetzes geglaubt hat, es gehe ihn kaum etwas an, weil es nur um Sachen mit digitalen Elementen gehen würde, hat sich getäuscht. Das Gesetz enthält eine ganze Reihe von Kaufvertragsregelungen, die nicht auf digitale Elemente der Kaufsachen beschränkt sind. So gibt es im neuen § 434 BGB einen für Nichtjuristen nur schwer verständlichen neuen Sachmangelbegriff mit subjektiven und objektiven Anforderungen. Darauf möchte ich heute nicht näher eingehen.

Da GaLaBau-Betriebe neben Werkverträgen oft auch Kaufverträge mit Privatleuten abschließen, sollten die Unternehmer zumindest die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht kennen. Aus meiner Beraterpraxis als Rechtsanwalt muss ich allerdings feststellen, dass viele Unternehmer von den Neuregelungen noch kaum etwas wissen und einige schon Lehrgeld zahlen mussten. Unternehmer würden gut daran tun, sich möglichst bald über die neue Gesetzeslage zu informieren, zumal das Verbraucherrecht schwieriger und für die Unternehmerseite in den meisten Fällen auch ungünstiger geworden ist. Ich will hier zumindest auf die gravierendsten Fälle eingehen, die den Unternehmern als Verkäufer mehr Pflichten auferlegen als bisher.

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Fristsetzung bei Mängelrüge nicht immer erforderlich

Musste bisher der Kunde als Verbraucher dem Verkäufer gegenüber nicht nur einen Mangel rügen und für die verlangte Nachbesserung eine angemessene Frist setzen, gilt das jetzt nicht mehr in jedem Fall. Der Gesetzgeber hat für den Kunden als Käufer wesentliche Erleichterungen vorgesehen. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis wegen eines Mangels mindern oder sogar Schadenersatz statt Leistung verlangen, sind zugunsten der Verbraucher die Voraussetzungen deutlich abgesenkt worden. Nach dem neuen in Kraft getretenen § 475 d BGB ist eine aktive Fristsetzung durch den Verbraucher als Kunde nicht mehr erforderlich. Er kann bereits zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er dem Verkäufer gegenüber den Mangel gerügt hat und dieser in einer angemessenen Frist, die der Kunde nicht ausdrücklich setzen muss, keine Nacherfüllung (Nachbesserung) erhalten hat. Außerdem ist im Falle eines besonders schwerwiegenden Mangels sogar ein sofortiger Rücktritt möglich. Der Verfasser rechnet mit zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen, wann ein besonders schwerwiegender Mangel vorliegt und wann nicht. Man braucht kein Prophet zu sein, dass hier die Gerichte bei gleichen Sachverhalten unterschiedlicher Meinung sein werden.

Auch bei den Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch statt Leistung nach § 281 BGB bedarf es nicht mehr einer ausdrücklichen Fristsetzung. Es lohnt sich, für wenig Geld ein neues BGB anzuschaffen, um sich mit § 475 d BGB und anderen Neuheiten zu befassen. Wie bei zahlreichen Gesetzen aus der letzten Legislatur sind die Vorschriften so abgefasst, dass juristische Laien die Bestimmungen mehrfach lesen müssen, bevor man meint, sie verstanden zu haben.

Sonderbestimmungen zur Verjährung

In den Fällen eines Verbrauchsgüterkaufs ist der Gesetzgeber dem Kunden hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen in § 475 e Abs. 3 BGB weitgehend entgegengekommen. § 475 e Abs. 3 BGB lautet wie folgt: "Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat." Auch hier sind Rechtsstreite bei Gericht vorhersehbar, wenn festgestellt werden soll, wann sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Der neue § 475 e Abs. 4 BGB

Diese neue Vorschrift regelt die Verjährung, wenn der Verbraucher eine Ware zur Nachbesserung oder zur Erfüllung einer Garantiezusage an den Verkäufer zurückgegeben hat. Dort soll die Verjährung erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde. Hier wird es sicherlich auch häufig Streit darüber geben, ob nicht der Verkäufer den Mangel und die Nachbesserungsverpflichtung sogar anerkannt hat. Dann wäre möglicherweise § 212 BGB einschlägig, da nach einem Anerkenntnis noch einmal eine neue Frist (z.B. zwei neue Jahre) zu laufen begonnen hätte. In einem solchen Fall käme es auf die Verjährungsverlängerung des § 475 e Abs. 4 BGB überhaupt nicht mehr an.

Verlängerte Beweislastumkehr

Nach den bis zum 31.12.2021 geltenden Vorschriften hatten wir uns daran gewöhnt, dass bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag die ersten sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache eine Beweislastumkehr gilt, wonach der Verkäufer die Beweislast hat, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Aufgrund dieser Beweislastumkehr hatte der Verkäufer zu beweisen, dass die verkaufte Ware bei Übergabe mangelfrei war. Ist dies nicht möglich gewesen, galt die Beweislastumkehr zugunsten des Kunden. Diese Beweislastumkehr ist jetzt von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt worden. Lediglich beim Kauf eines lebenden Tieres gilt für die Beweislastumkehr die alte Vermutung von nur sechs Monaten seit Gefahrübergang. Treten nach Übergabe der verkauften Ware innerhalb eines Jahres Mängel an der Sache auf, hat der Verkäufer durch die Beweislastumkehr nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich der Haftung wegen eines Mangels zu entziehen.

Gewährleistung für gebrauchte Sachen

Im Verbrauchsgüterkauf gilt prinzipiell für neue Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist kann von den Parteien auch nicht unterschritten werden, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Waren. In diesem Fall können die Parteien auch kürzere Verjährungsfristen vereinbaren. Bei gebrauchten Waren darf die Frist von einem Jahr jedoch nicht unterschritten werden. Die neue Regelung ist so ähnlich, wie die bisherige. Das Gesetz verlangt jetzt allerdings zusätzlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist (maximal auf ein Jahr) eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Für neue Waren besteht weiterhin beim Verbrauchsgüterkauf das Verbot haftungsbeschränkender Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers zu vereinbaren (siehe § 476 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Klarstellend wird im Übrigen in § 479 BGB darauf hingewiesen, dass bei einer Garantie die Inanspruchnahme der gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt bleiben, d. h. die Garantie (sei es vom Verkäufer, sei es vom Hersteller einer Ware) ist etwas Zusätzliches zu der kaufvertraglichen Gewährleistung. Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Wie bei einer Garantie im Einzelnen zu verfahren ist, regelt § 479 BGB.

Sonstige Neuregelungen von Bedeutung

a) Um den Verbrauchern die Übertragbarkeit ihrer Ansprüche auf Dritte zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber in § 308 Nr. 9 BGB eine dahingehende Änderung vorgenommen, dass bei auf Geld gerichteten Ansprüchen nicht mehr eine Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann. Der Verbraucher soll seine Ansprüche gegen einen Unternehmer an Dritte abtreten können. Die Bestimmung ist bereits am 01.10.2021 in Kraft getreten. Besondere Bedeutung dürfte diese Vorschrift für die Firmen haben, die gegen Fluggesellschaften wegen Verspätungen oder Flugausfällen Ansprüche gewerblich geltend machen. Durch eine Abtretung der Ansprüche an diese Firmen, muss der Verbraucher nicht mehr als Anspruchsteller in Erscheinung treten und kann im günstigsten Fall sogar in einem Rechtsstreit als Zeuge auftreten.

b) Neue Regelung in § 309 Nr. 9 BGB: Nach dieser neuen Vorschrift sollen Laufzeitvereinbarungen (z. B. Zeitschriftenabonnements etc.) nur noch in bestimmten Fällen möglich sein. Automatische Vertragsverlängerungen von mehr als drei Monaten sollen dann nur noch zulässig sein, wenn das Unternehmen seine Kunden vorher auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist zukünftig dann nur noch erlaubt, wenn diese auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist.

c) Kündigung von Verbraucherverträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden Verträge, die über das Internet abgeschlossen wurden, sollen künftig auch online gekündigt werden können. Im Gesetz wurde nunmehr in diesem Fall ein sogenannter "Kündigungsbutton" auf der Website des Unternehmens vorgesehen. Diese Vorschrift ist von den Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 2022 einzuhalten. Durch den Kündigungsbutton können demnach Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr gekündigt werden. Obwohl der 01.07.2022 nicht mehr allzu weit entfernt ist, haben viele Firmen auf ihrer Internetseite bisher noch keinen Kündigungsbutton eingerichtet. Das Gesetz sieht zwar keine Rechtsfolge vor, wenn es an einen Kündigungsbutton auf der Internetseite eines Verkäufers fehlt. Es dürfte aber klar sein, dass die Rechtsprechung den Kunden so stellt, als sei ein Kündigungsbutton vorhanden und dieser vom Kunden genutzt worden.

Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer kleinerer Gesetzesänderungen, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden soll. Als Verbraucher sollte man auf alle Fälle wissen, dass es bei allen elektronischen Teilen, die man erwirbt, noch vorteilhafte neue Regelungen im BGB gibt. Im Bedarfsfall lohnt es sich, das BGB zur Hand zu nehmen.

 Rainer Schilling
Autor

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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