Kommentar

Nicht ohne meinen Anwalt

von:
Was waren das doch schöne Zeiten, als der Handwerker den Kunden besuchen konnte. Die erforderlichen Arbeiten wurden abgesprochen, es wurde dafür ein Preis genannt und nach kurzer Verhandlung hat der Kunde per Handschlag das Angebot des Unternehmers angenommen.

So geht es aber nicht mehr, jedenfalls nicht, wenn sich der Unternehmer nicht sehenden Auges in den Ruin stürzen möchte.

Von der Regierung erwarten wir Bürger, dass das Leben immer besser wird für uns, dafür haben wir sie ja schließlich gewählt. Wir Bürger, Stammtische, Presse, soziale Medien wünschen uns ein sorgenfreies Leben, ohne Kriege, Klimawandel, sozialen Abstieg oder Abzocker, die uns an der Haustür irgendetwas aufschwatzen und wir ein blödes Zeitungs-Abo zahlen müssen. Einziges Instrument der Regierung etwas zu verändern sind Gesetze.

Das Recht von Verbrauchern, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen ist nicht ganz neu. So haben die meisten Menschen schon mal eine im Internet bestellte Sache einfach zurückgegeben, "gefällt nicht". Seit 2014 gilt ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie für Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Im Grundsatz steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen zu, welches der Unternehmer durch eine ganz bestimmte formale Aufklärung auf 14 Tage verkürzen kann. Diese Richtlinie ist auch für den Landschaftsgärtner verbindlich, wenn Verträge nach dem eingangs beschriebenen Ablauf geschlossen werden.

Jetzt, nach fast 10 Jahren kommen die ersten Fälle zu den oberen Gerichten und werden dort entschieden. Die Geschichten können ganz unterschiedlich gelesen werden. Sie reichen von der alleinstehenden 80-jährigen, die auf eine Dachreinigungstruppe reingefallen ist und gutgläubig bei jeder neuen Meldung vom Dach zugestimmt hat, dass die kaputten Dachpfannen ausgetauscht und die morschen Balken erneuert werden müssen und am Ende einen mittleren fünfstelligen Betrag gezahlt hat. Bis hin zu denjenigen, die als gewiefte Bauherren darauf spekulieren, dass der Unternehmer nicht aufklärt, auch brav bezahlen bis alles mangelfrei herstellt ist um dann kurz vor Fertigstellung alles Geld zurückzuverlangen. Ein Gericht, Gerechtigkeit hin oder her, hat gar keine andere Wahl hat, als der Rückforderung des Geldes zuzustimmen. Das alles, wie nun gerade der EuGH (Az C97/22) entschieden hat, ohne dass der Unternehmer die Möglichkeit hat, die verbauten Stoffe und Bauteile zurückfordern zu können. Einmal alles neu für lau.

Nun mögen Juristen unter Einbeziehung vieler Rechtgüter das alles für richtig befinden. Nach meiner laienhaften Einschätzung läuft hier etwas ganz falsch, weil der Grundsatz, dass Vereinbarungen einzuhalten sind, auf den Kopf gestellt wird. Wie die jetzt veröffentlichen Urteile zeigen, wird alles noch viel komplizierter. Es geht heute um formale Fehler bei der Aufklärung. Was bedeutet gleichzeitig? Wo sind die Geschäftsräume? Kann vielleicht doch zurückgebaut werden?

Nun werden die Verwaltungsbeamten, die dieses Gesetz gemacht haben, vermutlich sagen, dass alles ganz einfach ist – nach dem Handschlag müssen nur ein paar Juristen den Papierkram machen. Toll.

Ihr Martin Thieme-Hack

NL-Stellenmarkt

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Prof. Dipl.-Ing. (FH) Martin Thieme-Hack
Autor

Hochschule Osnabrück, Fakultät A&L

Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences

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