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In der Augustausgabe hatte ich mich mit den am Bau üblichen Gewährleistungsfristen beziehungsweise der Haftung für Mängel aus anderen Rechtsgründen (z. B. Organisationsverschulden) befasst. Sobald es um die Verjährung von Ansprüchen geht, herrscht oft große Unsicherheit. Die einfache Frage, wann ein Vergütungsanspruch verjährt, wird zwar zumeist mit drei Jahren (§ 195 BGB) mit Kalenderjahresendrechnung richtig beantwortet. Leider meinen aber eine Reihe am Bau Beteiligte, man könne die Forderung vor der Verjährung retten, wenn man die verlangte...